AmBADO KJP - FAQ
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Anlage einer AmBADO
Ja. Alle ambulanten Behandlungen gesetzlich versicherter Patienten, die über die PIA abgerechnet werden, sind AmBADO-pflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre Behandlung, einen vor- bzw. nachstationären Kontakt oder einen Notfall handelt.
Nein. Nur die Behandlungen gesetzlich versicherter Patienten sind AmBADO-pflichtig. AmBADOs von privat versicherten Patienten dürfen nicht abgerechnet oder an BIDAQ übermittelt werden.
Wird ein Patient an mehr als einem Ambulanzstandort behandelt, wird jeweils eine separate AmBADO bzw. ein eigener AmBADO-Fall geführt und nach den festgelegten Kriterien angelegt, abgerechnet und abgeschlossen (s. Glossar, S. 6).
Ein Patientenkontakt liegt immer dann vor, wenn eine abrechenbare Leistung erbracht wurde (unabhängig davon, ob der Patient / die Patientin persönlich in der PIA anwesend war oder nicht). Somit ist der Patientenkontakt in den Definitionen des Glossars mit einer abrechenbaren Leistung gleichzusetzen. Auch der Termin eines Patienten / einer Patientin wird hierbei als Synonym verwendet. Ein Termin generiert i. d. R. immer eine abrechenbare Leistung bzw. einen Patientenkontakt. Die Begriffe werden somit als Synonyme verwendet und implizieren hierbei stets das Vorliegen einer abrechenbaren Leistung.
Abschluss einer AmBADO
Nein. Seit 2023 wird die AmBADO bei einem teil-/vollstationärem Aufenthalt nicht mehr abgeschlossen. Die AmBADO ist bis zum Ablauf von zwei leistungsabrechnungsfreien Quartalen für die Weiterverwendung bei einer erneuten Vorstellung des Kindes / Jugendlichen in der PIA offen zu halten.
Kurzversion
Ja. Bei Patienten mit nicht mehr als zwei Terminen (abrechenbaren Leistungen an höchstens zwei unterschiedlichen Kalendertagen) ist die Kurzversion der AmBADO zu verwenden. Sollte an weiteren Kalendertagen eine abrechenbare Leistung erfolgen, muss auf die Vollversion gewechselt werden.
Auf Seite 4 des Glossars sind die in der Kurzversion enthaltenen Fragen aufgelistet. Zusätzlich ist in Kapitel „C. Was wird in den einzelnen Teilen dokumentiert?" des Glossars jede für die Kurzversion obligatorische Frage mit einem (K) gekennzeichnet.
Auch in der Basisdokumentation ist diese Information zu finden. Hier sind alle in der Kurzversion enthaltenen Fragen gelb markiert. Die letzten Seiten der Basisdokumentation beinhalten zudem eine Tabelle, in welcher die obligatorischen Fragen ebenfalls gekennzeichnet sind.
Nein. In Bezug auf die Ausweitung des Bogens auf die Vollversion ist die Anzahl der Kalendertage entscheidend. Erst wenn an mehr als zwei Kalendertagen eine abrechenbare Leistung vorliegt, ist die Vollversion zu verwenden (unabhängig von der Anzahl der hierbei erbrachten Leistungen).
Wird die Kurzversion expressis verbis oder nach zwei leistungsabrechnungsfreien Quartalen abgeschlossen, darf daraufhin eine weitere Kurzversion angelegt werden (auch wenn hierdurch mehrere Kurzversionen in einem Quartal anfallen). Treffen diese zwei Abschlussgründe nicht zu, ist die Kurzversion bis zum Ablauf von zwei leistungsabrechnungsfreien Quartalen für die Weiterverwendung bzw. Überführung in die Vollversion offen zu halten. Falls der Patient / die Patientin z. B. nach Abbruch der Behandlung innerhalb der kommenden zwei Quartale erneut in die PIA kommt, wird empfohlen, die vorherige Kurzversion weiterzuführen bzw. beim Überschreiten von zwei Terminen in eine Vollversion zu überführen.
Soziodemographische Daten und Aufnahmebedingungen
Bei Frage 1.7 ist in diesem Fall die Antwortoption 3 = “Empfehlung / Veranlassung durch niederg. Arzt / Psychotherapeuten / Rettungsdienst” zu kodieren.
Das Glossar enthält den Hinweis, dass bei einer Jahresaktualisierung lediglich die Fragen 1.1 AmBADO-Fallnummer, 1.3 Institutionskennung, 1.4 Geburtsjahr des Patienten und 1.10 Datum des Behandlungsbeginns stets unverändert bleiben (s. S. 7). Bei allen weiteren Fragen ist die Gültigkeit der vorangegangenen Angaben zu prüfen. Für Frage 1.7 bedeutet dies: Bei einer Jahresaktualisierung erfolgt keine Neuaufnahme des Patienten, weshalb hier keine neue Angabe erfasst werden kann. Dementsprechend ist die ursprüngliche Antwort des vorangegangenen AmBADO-Falls weiterhin „gültig“ und im jahresaktualisierten Bogen beizubehalten.
Die Frage ist mit 0 = "nein" zu beantworten, wenn suizidales Verhalten bei dem Patienten / der Patientin nie ein Thema war. Sobald ein Verdacht auf Suizidalität vorliegt (der sich nicht bestätigt), ist die Antwortoption 1 = "Vorstellung wegen Verdacht auf Suizidalität, jedoch nicht bestätigt" zu kodieren.
Die Pflegefamilie gilt als familiärer Haushalt und somit ist die Frage mit der Antwortoption 1 = "familiären Haushalt (mit (Ersatz-)Eltern / Großeltern usw.)" zu kodieren.
Diagnosen
Nein, die Erfassung des klinisch-psychiatrischen Syndroms bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Behandlungsbeginns. Es sind alle Diagnosen zu erfassen, die während des AmBADO-Zeitraums im Verlauf der Behandlung gestellt werden.
Nein. Liegt eine gesicherte Diagnose vor, soll auch nur diese in der AmBADO dokumentiert werden. Zusätzliche Verdachtsdiagnosen sind nicht zu kodieren.
Eine Verdachtsdiagnose darf prinzipiell nur angegeben werden, wenn keine gesicherte Diagnose vorhanden ist.
F80.20 und F80.28 können unter der Frage 5.2.1 "II. Achse - Umschriebene Entwicklungsstörungen" mit der Antwortoption "F80.2 = Rezeptive Sprachstörung" erfasst werden.
Sonstiges
Eine Wirtschaftsschule führt zu einem mittleren Schulabschluss und ist demnach unter der Antwortoption 5 „Realschule“ zu kodieren.
Ja, das Kinderuntersuchungsheft kann als externer Befund erfasst werden, sofern eine zeitliche Nähe der Untersuchungen zur PIA-Behandlung gegeben ist.
Ja. Sie dürfen die Erfassung der Kopfdaten an Ihre Bedürfnisse und klinikinternen Systeme anpassen. Achten Sie aber bitte darauf, dass diese Angaben nicht mit der Datenlieferung an BIDAQ übermittelt werden.