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AmBADO EP - FAQ

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Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter ambado-ep(a)bidaq.de eine Nachricht hinterlassen.

Die AmBADO muss für alle gesetzlich versicherten Patient:innen ausgefüllt werden, die in einer bayerischen Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) in der Erwachsenenpsychiatrie behandelt werden.

Zu Beginn jeder neuen Behandlung muss eingeschätzt werden, ob es sich bei der Ambulanzbehandlung voraussichtlich um eine Kurzbehandlung (bis zu drei Kontakte) handelt oder um eine längere Behandlung (mindestens vier Kontakte):

  • Bei Kurzbehandlungen kann die Kurzversion verwendet werden.
  • Bei Behandlungen, die sich über mehr als drei Kontakte (an unterschiedlichen Tagen) erstrecken, ist ausschließlich die Vollversion zu verwenden.
  • Lässt sich die Anzahl der Kontakte nicht genau einschätzen, kann in jedem Fall die AmBADO-Vollversion verwendet werden.

In diesem Fall ist die Kurzversion in eine Vollversion umzuwandeln.

In diesem Fall ist die Vollversion beizubehalten, da andernfalls bereits erfasste Daten verloren gehen können.

Ja, aufgrund unterschiedlicher Behandlungsszenarien kann die Kombination aus Kurz- und Langzeitbehandlung oder abgeschlossener Langzeitbehandlung und Beginn einer neuen Behandlung mit einem anderen Behandlungsfokus zu mehreren gültigen AmBADOs führen. Für Patient:innen, die ausschließlich Ambulanzleistungen im Rahmen von Kurzbehandlungen in Anspruch nehmen, sind drei oder mehr AmBADOs im Dokumentationsjahr denkbar.

Nein, das liegt im Ermessen des jeweiligen Behandlers/der jeweiligen Behandlerin, der/die zwischen den beiden folgenden Situationen unterscheiden muss, sobald ein Patient/eine Patientin nach einer abgeschlossenen Behandlung kurz darauf neu vorstellig wird:

  • Entweder handelt es sich um eine fehlgeschlagene Beendigung. Dann ist die Beendigungsdokumentation zu löschen und der Behandlungsfall wird fortgesetzt. Die Dokumentation der zunächst vermeintlich beendeten Behandlung wird weitergeführt.
  • Oder man betrachtet die alte Behandlung als abgeschlossen und beginnt nun eine neue (z. B. mit einem anderen Behandler/einer anderen Behandlerin oder einem neuen Fokus) und dokumentiert diese, je nach erwarteter Terminanzahl, als Kurz- oder Vollversion.

Für jeden Patienten/jede Patientin, für den/die Ambulanzleistungen im Dokumentationsjahr abgerechnet wurden, muss mindestens eine AmBADO erstellt werden.
Ausnahme:
Eine im vierten Quartal des Dokumentationsjahres fällige Jahresaktualisierung kann nicht erfolgen, weil der Patient/die Patientin im vierten Quartal keine Ambulanzleistung in Anspruch genommen hat. Die Behandlung wird im Folgejahr fortgesetzt, ohne dass es eine Unterbrechung von zwei leistungsfreien Quartalen gab. In diesem Fall gibt es keine AmBADO für das Dokumentationsjahr.

Dann soll die Jahresaktualisierung beim ersten Patientenkontakt (bei der ersten Leistungserbringung) im darauffolgenden Quartal vorgenommen werden. Die Fälligkeit der nächsten Jahresaktualisierung verschiebt sich damit ebenfalls um ein Quartal nach hinten.

Bei zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ohne Patientenkontakt muss rückwirkend eine Beendigungsdokumentation erstellt werden. Als Beendigungszeitpunkt der PIA-Behandlung gilt das „Datum der letzten Leistungserbringung“ (z. B. letzter Kontakt mit dem Patienten/der Patientin). Die Fragen im Beendigungsteil beziehen sich auf den Zeitpunkt des letzten Patientenkontakts und müssen bei fehlender Information mit „unbekannt/unklar“ beantwortet werden.

In diesem Fall steht im „Datum Behandlungsbeginn“ das Datum der neuen Behandlung und nicht das Datum, an dem der Patient/die Patientin das erste Mal in Behandlung aufgenommen wurde.
Als „Kontaktart“ sind dann nur noch

  • „Wiederaufnahme nach Ablauf von zwei leistungsfreien Quartalen“,
  • „Wiederaufnahme vor Ablauf von zwei leistungsfreien Quartalen“ und
  • „unbekannt/unklar“

zulässig.

In diesem Fall ist „Sozialhilfe/Grundsicherung“ anzugeben. Gemäß Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt seit 01.01.2023 Folgendes:
„Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld.“*
* www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/uebersicht-buergergeld-regelungen.html

Eine weite Interpretation von Behandlung zugrunde gelegt: Alle „Besserungsansätze“ im Rahmen der jeweiligen Profession, worunter beispielsweise auch die Bioresonanztherapie eines Heilpraktikers fallen würde.

Es sollen hier alle Arten von Behandlung angekreuzt werden, die der Patient im Zuge der bei Behandlungsbeginn aktuellen Krankheitsmanifestation aktuell vor Aufnahme der PIA-Behandlung erhielt. Der einzubeziehende Zeitraum kann dabei je nach Krankheitsbild unterschiedlich sein.

Vorbehandler in diesem Sinne sind alle, die im Rahmen ihrer Profession eine Besserung des aktuellen Krankheitsbildes bewirken wollten (weite Interpretation von Behandlung: inklusive Heilpraktiker, Bewährungshelfer u. a.!). Veranlasser können dagegen auch Laien sein (Angehörige oder Patient selbst). Nicht immer veranlasst ein Vorbehandler die PIA-Behandlung.

Aus den unterschiedlichen Angaben lassen sich unstimmige Konstellationen erkennen wie z. B. eine Veranlassung der PIA-Behandlung durch einen Hausarzt trotz einer laufenden Vorbehandlung bei einem Facharzt.

Eine Überweisung kann fallbedingt wahlweise zur Weiterbehandlung oder zur Mitbehandlung ausgestellt werden bzw. beabsichtigt sein.

Ja. Alles, was zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns über eine geplante Mitbehandlung bekannt ist (z. B. weiterlaufende Psychotherapie oder weiterlaufende SPDi-Kontakte) soll hier angegeben werden. Alles, was sich im Laufe des Jahres daran ändert, wird im Rahmen der ersten Jahresaktualisierung korrigiert.

Hierbei handelt es sich um eine in der Praxis selten vorkommende Ambulanzform. Darunter fallen beispielsweise die Ambulanz eines psychologischen Ausbildungsinstituts oder die Spezialambulanz im Rahmen einer Hochschulambulanz.

Bei einer psychosomatischen Ambulanz handelt es sich nach § 118/3 Sozialgesetzbuch formell um eine PIA, bei einer psychotherapeutischen Ambulanz (nicht PIA) nicht.

Nicht alle stationären Aufnahmen beenden die PIA-Behandlung. Falls im Einzelfall doch, so ist die Frage in Abhängigkeit vom Mitwirkungsgrad der PIA zu beantworten:

  • falls die Einweisung durch die PIA erfolgt, dann ist „reguläre Beendigung/Überweisung“ anzugeben.
  • falls die stationäre Aufnahme und nachfolgende Weiterbehandlung anderenorts ohne Kenntnis der PIA erfolgt, dann ist „Beendigung gegen Rat des Therapeuten/Fernbleiben“ anzugeben.

Gemäß AmBADO-Anleitung kann eine AmBADO nur dann angelegt bzw. jahresaktualisiert werden, wenn zuvor ein Patientenkontakt stattgefunden hat. Definitionsgemäß ist dies bei einer „Rezepterstellung ohne Patientenkontakt“ nicht der Fall. Entsprechend ist die erforderliche AmBADO zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Patientenkontakt) nachzuholen.

Dabei ist Punkt 2.1.11 der Anlage 5 des Rahmenvertrages zu beachten, wonach eine „Rezepterstellung ohne Patientenkontakt“ ohne weitere ärztliche Leistung in diesem Quartal nicht an zwei aufeinanderfolgenden Quartalen zulässig ist.